Unterbringung

Geschlossener Vollzug

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Einzelhaftraum im geschlossenen Vollzug

Einzelhaftraum im geschlossenen Vollzug

Einzelhaftraum im geschlossenen Vollzug

Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug grundsätzlich in Einzelhafträumen. Die Einzelunterbringung dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre und dem Schutz vor wechselseitigen Übergriffen.

Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit werden gefährdete oder hilfsbedürftige Gefangene in dafür geeigneten Hafträumen gemeinschaftlich untergebracht.

Jeder Haftraum ist mit einem abgetrennten WC-Teil und einem Waschplatz mit Warmwasser ausgestattet. Des Weiteren stehen den Gefangenen Gemeinschaftsräume für die Freizeitgestaltung, Duschräume und Wasch- und Trockenräume, welche mit Waschmaschinen ausgestattet sind, zur Verfügung.

 

Offener Vollzug

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Ansicht eines Haftraumes im offenen Vollzug

Gemeinschaftshaftraum im offenen Vollzug

Gemeinschaftshaftraum im offenen Vollzug

In der Abteilung des offenen Vollzuges sind die Gefangenen generell gemeinschaftlich in kleinen Wohngruppen untergebracht. Zu jeder Wohngruppe gehört ein Aufenthaltsraum, eine Küche und ein Bad mit Dusche.

 

Weitere Informationen

Tagesablaufplan

In jeder JVA ist der Vollzugsalltag streng geregelt; jedoch soweit es möglich ist, einem Tagesablauf in Freiheit mit Arbeit und Freizeit angeglichen.

 
Uhrzeit Ablauf
06.00 Uhr Wecken, Lebend- und Bestandskontrolle
06.15 Uhr Ausgabe des Frühstücks
07.15 Uhr - 09.00 Uhr Behandlungsmaßnahmen / Arbeitszeit
09.00 Uhr - 10.00 Uhr Aufenthalt im Freien für Gefangene ohne Arbeit
10.00 Uhr - 11.30 Uhr Behandlungsmaßnahmen / Arbeitszeit
11.30 Uhr Ausgabe des Mittagessens, Bestandskontrolle
11.30 Uhr - 12.00 Uhr Mittagspause
12.00 Uhr - 16.00 Uhr Behandlungsmaßnahmen / Arbeitszeit 
16.00 Uhr - 17.00 Uhr Aufenthalt im Freien für Gefangene mit Arbeit
17.00 Uhr Ausgabe des Abendbrotes
17.00 Uhr - 19.00 Uhr Aufschluss, Behandlungs- und Freizeitangebote
19.00 Uhr Einschluss auf allen Stationen, Bestandskontrolle
22.00 Uhr - 06.00 Uhr Nachtruhe

Haftraumausstattung / Bekleidung

Ausstattung für GefangeneDetails anzeigen
Ausstattung für Gefangene

Ausstattung für Gefangene

Ausstattung für Gefangene

Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden daraus entfernt.

Strafgefangene im geschlossenen Vollzug erhalten Anstaltskleidung. Das Tragen von privater Bekleidung ist unzulässig. Der Besitz privater Bettwäsche ist zulässig.

Für Strafgefangene im offenen Vollzug ist das Tragen privater Bekleidung während der Freizeit sowie der Besitz privater Bettwäsche zulässig. Für den ordnungsgemäßen Zustand privater Bekleidung und Wäsche müssen die Gefangenen selbst Sorge tragen.

Untersuchungsgefangene haben die Möglichkeit, private Bekleidung zu tragen, wenn sie über die ausreichende Anzahl an Wechselwäsche und die finanziellen Mittel für deren Reinigung verfügen. Die Reinigung erfolgt innerhalb der Anstalt.

Zugelassene Gegenstände

Erläuterungen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Genehmigung und Aushändigung aller als genehmigungsfähig festgestellten Gegenstände, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Übersichtlichkeit des Haftraumes nicht behindert wird und nicht in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugszieles gefährdet wird.

Die Anzahl einiger genehmigungsfähiger Gegenstände (z.B. Eurostecker, Fotos, CD, DVD) kann wegen unterschiedlicher baulicher Gegebenheiten in den Justizvollzugseinrichtungen oder der Mehrfachbelegung von Hafträumen eingeschränkt werden.

Der Bezug der unter 1. bis 7. aufgeführten Gegenstände kann aus organisatorischen Gründen der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung auf den Bezug durch die Vermittlung der JVA beschränkt werden.

Werden die elektrischen Geräte unter 1. über "Privat" bezogen, erfolgt auf Veranlassung der Anstalt die Überprüfung durch eine Fachfirma. Die Kosten trägt der Gefangene.

Können die unter 2. bis 3. aufgeführten elektrischen Geräte "Privat" eingebracht werden, werden diese Geräte geröntgt. In Zweifelsfällen erfolgt auf Veranlassung der Anstalt eine Überprüfung durch eine Fachfirma. Die Kosten trägt der Gefangene. Darüber wird er vor der Überprüfung informiert und belehrt.

Gegenstände, wie z. B. Koch-/ Backgeschirr, Kühlschränke/-boxen, WC-Sitze, private Bekleidungsstücke können aus organisatorischen oder konzeptionellen Gründen in einzelnen Anstalten genehmigt werden. In diesen Fällen beschränkt sich die Genehmigung nur auf den Gebrauch in der jeweiligen Anstalt.

Für die Abteilungen des offenen Vollzuges in Justizvollzugseinrichtungen können weitere Gegenstände genehmigt werden. In diesen Fällen beschränkt sich die Genehmigung nur auf den Gebrauch im offenen Vollzug der jeweiligen Anstalt.

Liste der genehmigungsfähigen Gegenstände

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