Zuständigkeit
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten ist in der Vollstreckungsplanverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt.
Daraus ergeben sich für die JVA Stralsund folgende Zuständigkeiten:
- In der JVA Stralsund sind männliche und weibliche Erwachsene inhaftiert.
Geschlossener Vollzug
- Untersuchungshaft aus dem Einzugsbereich des Landgerichtsbezirkes Stralsund für männliche Erwachsene (ab dem 21. Lebensjahr)
- Ordnungs- Sicherungs- Zwangs- und Erzwingungshaft aus dem Einzugsbereich des Landgerichtsbezirkes Stralsund für männliche Erwachsene (ab dem 21. Lebensjahr)
- Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug aus dem Einzugsbereich des Landgerichtsbezirkes Stralsund
- bis zu 3 Jahre für männliche Verurteilte (ab dem 21. Lebensjahr)1
Offener Vollzug
- Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) im offenen Vollzug 2
- männliche Verurteilte aus dem Einzugsbereich der Landgerichtsbezirke Stralsund und Neubrandenburg 3
- weibliche Verurteilte für alle Landgerichtsbezirke M-V
- Unterbringung von Müttern mit Kindern gem. § 14 Abs. 1 StVollzG M-V
1) Die Ladung von männlichen Verurteilten, die sich auf freiem Fuß befinden und gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, erfolgt für den Einzugsbereich des LG Stralsund in die JVA Stralsund.
2) Die Feststellung der Eignung der Gefangenen für den offenen Vollzug trifft die Leitung der Justizvollzugsanstalt gemäß § 15 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
3) Landgerichtsbezirk Neubrandenburg: nur Ersatzfreiheitsstrafe (EFS).
Ebenso ist die Anstalt für den Vollzug von Strafarrest an Soldaten der Bundeswehr aus den genannten Gerichtsbezirken zuständig, sofern dieser nicht von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird.





