Aufgaben

Ziele des Justizvollzuges

Der Justizvollzug erfüllt zwei zentrale Aufgaben: 

Wir sorgen für die sichere Unterbringung der Gefangenen und unterstützen sie dabei, nach ihrer Entlassung ein straffreies und eigenverantwortliches Leben zu führen.

 

Der Vollzug der Freiheitsstrafe richtet sich dem Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (StVollzG M-V). Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Gefangenen sowie die Aufgabe der Justizvollzugsanstalt.

Aufgabe des Justizvollzuges ist es, Gefangene darauf vorzubereiten, künftig ein eigenverantwortliches Leben ohne Straftaten führen zu können. Ebenfalls hat der Justizvollzug die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen (§ 2 StVollzG M-V).

Die Arbeit der Vollzugsbeamten ist neben der sicheren Unterbringung der Gefangenen insbesondere auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit - und zwar schon von Beginn der Haftzeit an - ausgerichtet. 

Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzuges sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Gefangenen soll alsbald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit gewährt werden. Den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken (§ 3 StVollzG M-V).

Während der Haft sollen sich die Gefangenen mit den Ursachen ihrer Straffälligkeit auseinandersetzen. Sie werden dabei unterstützt, neue Perspektiven und Wege zu finden, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen. Hierfür stehen verschiedene Angebote in den Bereichen Arbeit, Bildung, Beratung und soziale Betreuung zur Verfügung.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

Der Untersuchungshaftvollzug ist für alle Justizvollzugsanstalten des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (UVollzG M-V) geregelt.

Mit der Anordnung der Untersuchungshaft soll einer möglichen negativen Beeinflussung des Verfahrens durch den Beschuldigten begegnet werden. Aus diesem Grund können vom Haftrichter verfahrenssichernde Maßnahmen, wie z. B. Überwachung des Schriftwechsels, der Telefonate und der Besuchskontakte angeordnet werden. Die Zeit der Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet.

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