Häufig gestellte Fragen

Dürfen Gefangene in der JVA Bargeld besitzen?

Gefangene dürfen in der JVA kein Bargeld besitzen. Die Gelder der Gefangenen werden auf verschiedenen Konten verwaltet.

Kann ich für einen Gefangenen Bargeld einzahlen?

Einzahlungen von Geldern durch Besucher oder Angehörige sind grundsätzlich per Überweisung auf das Girokonto der Bundesbank, Filiale Rostock, vorzunehmen:

Empfänger:  JVA Waldeck, Name, Vorname des Insassen
IBAN: DE 26 1300 0000 0014 0015 18
BIC:  MARKDEF1130
Verwendungszweck 365 1960002 931, Name, Vorname, Geburtsdatum des Insassen

Achten Sie bei der Überweisung auf korrekte Angaben! Als Verwendungszweck ist immer erst die o.g. Nummer und erst danach die Daten des Gefangenen anzugeben! Nur so ist eine eindeutige Zuordnung und eine zügige Bearbeitung sichergestellt.

In Ausnahmefällen kann Bargeld durch Angehörige während der Geschäftszeit in der Zahlstelle eingezahlt werden.

Die Auszahlung von Geldern an Dritte erfolgt nach Vorlage eines Antrages grundsätzlich per Überweisung. Auf dem Antrag sind die Bankverbindung, Name des Empfängers, Postleitzahl und Wohnort des Empfängers und der Betrag zu benennen.

Müssen Gefangene im Justizvollzug arbeiten?

Eine generelle Arbeitspflicht besteht für Gefangene im Justizvollzug M-V nicht. Jedoch kann in bestimmten Fällen Arbeit im Sinne einer Erwerbstätigkeit, die für die Resozialisierung der Gefangenen als zwingend erforderlich angesehen wird, im Vollzugs- und Wiedereingliederungsplan festgeschrieben und damit dem Gefangenen verpflichtend auferlegt werden.

Die Gefangenen können aber die Zuweisung zu einem Arbeitsplatz beantragen. Je nach Kapazität und individueller Eignung des Gefangenen stehen Arbeitsplätze z.B. in der Tischlerei, Schlosserei, Küche, Kammer oder Malerkolonne zur Verfügung. Die Gefangenen erhalten ein Arbeitsentgelt, was ihnen die Möglichkeit gibt, Schulden zu regulieren, Unterhaltspflichten nachzukommen oder in der Anstalt Nahrungs- und Genussmittel einzukaufen.

Können Gefangene Urlaub erhalten?

Gefangene können keinen "Urlaub" aus dem Justizvollzug erhalten. Sie können jedoch bei entsprechender Eignung (d.h. keine Gefahr der Flucht oder erneuter Straftaten) Lockerungen des Vollzuges zur Erreichung des Vollzugsziels und/oder zur Vorbereitung der Entlassung erhalten. Mögliche Lockerungen sind Ausgänge mit oder ohne Begleitung, das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) oder die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).

Was bedeutet „Freigang“?

Gefangene, die im offenen Vollzug untergebracht sind, dürfen bei entsprechender Eignung regelmäßig die Justizvollzugsanstalt verlassen und außerhalb der Justizvollzugsanstalt einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die regelmäßige und vertraglich ausgestaltete Erwerbstätigkeit, z.B. bei einer Firma, nennt man „Freigang“.

Können Gefangene von ihrem Geld einkaufen?

Die Gefangenen haben die Möglichkeit, an zwei Tagen im Monat im anstaltseigenen Shop Nahrungs- und Genussmittel bargeldlos einzukaufen. Dafür steht ihnen ein Teil der erarbeiteten oder anderweitig vorhandenen Gelder zur Verfügung. Das Angebot ist auf die Sicherheitsanforderungen der JVA Waldeck abgestimmt, so dass z.B. Alkohol, Parfüm oder Zucker nicht gestattet sind.

Wieviel Geld darf ein Gefangener im Monat ausgeben?

Untersuchungs- und Strafgefangene dürfen im Monat in der Regel maximal 150,- € beim Einkauf in der JVA ausgeben. Bei begründetem Bedarf kann dieser Regelsatz im Einzelfall auch angehoben werden.

Wie viele Gefangene sind in einem Haftraum untergebracht?

In der JVA Waldeck sind alle Gefangenen einzeln untergebracht. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Gefangenen eine gemeinsame Unterbringung in einem Doppelhaftraum zulässig.

Wie oft darf der Gefangene am Tag seinen Haftraum verlassen?

Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum im geschlossenen Vollzug nur zu festgelegten Zeiten verlassen. Jeder Gefangene hat das Recht, sich mindestens 1 Stunde am Tag im Freien aufzuhalten. Die genauen Zeiten werden hierzu für die Gefangenen im Tagesablaufplan festgelegt.

Grundsätzlich soll jeder Gefangene mindestens 4 Stunden am Tag die Möglichkeit haben, sich außerhalb seines Haftraumes aufzuhalten, z.B. am Arbeitsplatz, in Sport- oder Freizeitmaßnahmen.

Was darf ein Gefangener in seinen Haftraum haben?

In jedem Haftraum befinden sich als Grundausstattung ein Bett, ein Stuhl, ein Tisch, ein Wandregal und ein Schrank. Jeder Haftraum verfügt über einen abgetrennten Sanitärbereich.

Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit ihren persönlichen Dingen ausstatten. Gefangene können ein TV-Gerät mit max. 22 Zoll Bildschirmdiagonale, einen DVD-Player und einen Radiorecorder (keine Bassrolle) besitzen. Diese Geräte werden durch eine Fachfirma kostenpflichtig überprüft. Die Gefangenen werden auch an den entstehenden Stromkosten beteiligt.

Alle Gegenstände sind vorab durch die Gefangenen zu beantragen und bedürfen der Genehmigung.

Welche Kleidung tragen Gefangene in der JVA Waldeck?

Untersuchungsgefangenen und Gefangenen der sozialtherapeutischen Abteilung ist das Tragen von Privatkleidung gestattet. Strafgefangene tragen grundsätzlich Anstaltskleidung. Als Ausnahme wird in genau definiertem Umfang private Sportkleidung genehmigt.

Wie melde ich einen Besuch in der JVA Waldeck an?

Besuche können nur nach vorheriger Terminabsprache stattfinden.

Der Besuchstermin kann von Ihnen telefonisch angemeldet werden. Die Mitarbeiter der Besuchsabteilung der JVA Waldeck sind erreichbar unter der Telefonnummer: 038208 67-254. Bitte halten Sie bei der Terminabstimmung alle wichtigen Daten bereit!

Telefonische Erreichbarkeit der Besuchsabteilung:

Montag - Donnerstag 08.00 Uhr - 09.00 Uhr  
  09.30 Uhr - 11.30 Uhr  
  13.00 Uhr - 15.30 Uhr  
Freitag 09.00 Uhr - 11.30 Uhr  

 

Gibt es feste Besuchszeiten?

Ja. Es gibt folgende Besuchszeiten:

Untersuchungsgefangene mit verfahrenssichernden Maßnahmen:  
Montag - Donnerstag                         08.00 Uhr bis 09.00 Uhr
Untersuchungs- und Strafgefangene:  
Montag - Donnerstag                         09.30 Uhr bis 11.30 Uhr
                         13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag (2x im Monat)   15.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Sonnabend (2x im Monat)        08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Behörden:  
Freitag  

Besuche von Verteidigern, Notaren und Rechtsanwälten u.a. sind von dieser Regelung ausgenommen.

Wie oft darf der Gefangene Besuch erhalten?

Jeder Gefangene hat das Recht, im Monat mindestens 2 Stunden Besuch zu empfangen. Bei Besuchen von Kindern unter 14 Jahren erhöht sich die Gesamtdauer um 2 weitere Stunden.
In der JVA Waldeck werden den Strafgefangenen in der Regel 4 Stunden Besuch im Monat ermöglicht, um den Erhalt der sozialen Bindungen zu unterstützen.

Wie viele Personen dürfen zum Besuch kommen?

Zu einem Besuchstermin können maximal drei Besucher (einschließlich Kinder) gleichzeitig ihren Angehörigen in der JVA Waldeck besuchen.

Kinder unter 14 Jahren müssen in Begleitung eines Elternteils oder eines bevollmächtigten Erwachsenen sein.

Werde ich vor dem Besuch kontrolliert?

 Ja, beim Einlass werden Sie einer Personenkontrolle unterzogen.

Was darf ich nicht mitbringen?

Sie dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel zum Besuch mitbringen. Ferner ist es Ihnen strikt untersagt, Gegenstände in den Besucherraum mitzunehmen. Das gilt insbesondere für Mobiltelefone, Wertgegenstände, Alkohol und Drogen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre persönlichen Sachen (wie z.B. Handtasche und Jacke) in einem Schließfach im Pfortenbereich zu hinterlegen.

Während des Besuches ist es Ihnen strikt untersagt, an den Gefangenen Gegenstände oder Bargeld zu übergeben. Sie als Besucher dürfen Ihrerseits auch keinerlei Gegenstände während des Besuches annehmen. Das nicht verbrauchte Bargeld muss von Ihnen wieder mitgenommen werden.

Was muss und was darf ich zum Besuch meines Angehörigen mitbringen?

Sie müssen unbedingt ein gültiges Ausweispapier im Original - Bundespersonalausweis oder den Reisepass - mitbringen. Ohne dieses Ausweisdokument werden Sie nicht zum Besuch zugelassen. Bitte beachten Sie, dass Kinder unter vierzehn Jahren nur in Begleitung eines Elternteils oder eines bevollmächtigten Erwachsenen zum Besuch in der Anstalt zugelassen werden. Kinder ab dem 14. Lebensjahr müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.

Sie dürfen maximal 50,00 Euro in Hartgeld mitbringen und können hiermit während der Besuchszeit die im Besucherbereich aufgestellten Automaten (Getränke und Süßigkeiten) nutzen.

Darf ich ein Paket zum Besuch mitbringen?

Mitgebrachte Elektrogeräte, Wäschepakete und andere Gegenstände sind vor dem Besuch in der Pforte anzuzeigen. Ein vorab genehmigter Antrag des Insassen muss für die Annahme vorliegen.

Beachten Sie bitte bei der Vorbereitung:

Alle genehmigten Gegenstände werden nur in einem geschlossenen Karton angenommen.

Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln ist untersagt!

Was ist im Rahmen des Besuches noch zu beachten?

Sie sollten unbedingt pünktlich zum vereinbarten Besuchstermin erscheinen! Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie sich ca. 15 Minuten vor dem Besuchstermin an der Besucherpforte der JVA Waldeck melden. Im Falle Ihrer Verspätung können wir leider aus organisatorischen Gründen keine Verlängerung des Besuches oder eine Nachholung gewähren. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.

Können Sie aufgrund Krankheit oder anderer Gründe den vereinbarten Besuchstermin nicht wahrnehmen, so melden Sie sich bitte unverzüglich bei den Mitarbeitern der Besuchsabteilung unter der Telefonnummer 038208 67-254 ab.

Nur so ist es möglich, dass der freiwerdende Termin zeitnah an andere Angehörige vergeben werden kann!

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