Informationen für Angehörige
Besuch
Regelung für Strafgefangene
In die Anstalt eingelassen werden nur Besucher, die sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Kinder unter vierzehn Jahren werden nur in Begleitung eines Elternteils oder eines bevollmächtigten Erwachsenen zugelassen. Kinder ab 14 Jahre müssen sich ebenfalls ausweisen.
Die Gefangenen können ein Mehrfaches des im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Mindestbesuchs erhalten, in der Regel bis zu drei Stunden im Monat für Strafgefangene.
Die Besuche werden in der Regel optisch überwacht. Wer den Besuch dazu missbraucht, verbotene Gegenstände in die Anstalt einzubringen, kann in seinen Besuchsmöglichkeiten empfindlich eingeschränkt werden, bis hin zu einem Besuchsverbot. Außerdem kann ein derartiges Verhalten bei Gefangenen disziplinarisch geahndet werden.
Regelung für Untersuchungsgefangene
Die Zulassung von Besuchern erfolgt in der Regel durch die Anstalt; außer das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft legen eine verfahrenssichernde Anordnung fest. Wenn keine verfahrenssichernde Anordnung getroffen wurde, muss der Untersuchungsgefangene den Besuch der Personen die ihn besuchen sollen, schriftlich beim Abteilungsleiter der U-Haft beantragen. Sind verfahrenssichernde Anordnungen festgelegt, so sind die Angehörigen verpflichtet, eine Besuchserlaubnis bei dem zuständigen Gericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft einzuholen. Die Besuchserlaubnis muss der JVA Bützow im Original vorgelegt werden.
Besuchszeiten
Montag bis Freitag
08.30 Uhr - 12.15 Uhr und 13.30 Uhr - 15.15 Uhr
sowie an jedem zweiten Wochenende
Samstag
08.00 Uhr - 11.45 Uhr und 13.00 Uhr - 16.45 Uhr
Telefonische Terminabsprachen sind wochentags in der Zeit von 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und
von 13.30 Uhr - 15.00 Uhr unter der Rufnummer 038461-55 2332 möglich.
Regelung für Sicherungsverwahrte
Die Abteilung Sicherungsverwahrung verfügt über eine eigene Besuchsabteilung. Wir bitten Sie, die Besuchstermine direkt mit dem Stationsbüro der Abteilung Sicherungsverwahrung abzustimmen. Telefonische Terminabsprachen sind wochentags in der Zeit von 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr - 15.00 Uhr unter der Rufnummer 038461-55 2511 möglich.
Informationen für Kinder
Kontakt
Briefe und Pakete
Schriftverkehr
Die Gefangenen können grundsätzlich Post erhalten und versenden. Der Schriftwechsel von Strafgefangenen und Untersuchungsgefangenen wird auf verbotene Gegenstände überprüft.
Einlagen wie z.B. Kalender, Briefpapier, Geld, Zeitschriften etc. in Briefen sind nicht gestattet.
Bei Untersuchungsgefangenen kann aufgrund verfahrenssichernder Anordnungen des Gerichts eine Textkontrolle erfolgen. Diese ist im Einzelfall auch bei Strafgefangenen auf Anordnung des Anstaltsleiters möglich, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Anstalt erforderlich ist. Der Schriftwechsel der Straf- und Untersuchungsgefangenen mit ihrem Verteidiger wird nicht überwacht.
Ihre Postsendungen adressieren Sie bitte wie folgt:
[Vorname] [Name]
JVA Bützow
Kühlungsborner Str.29 a
18246 Bützow
Pakete
Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist für Straf- und Untersuchungsgefangene nicht gestattet. Sicherungsverwahrte haben die Möglichkeit, Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln zu empfangen.
Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der vorherigen Erlaubnis der Anstalt.
Um Irritationen zu vermeiden, wenden Sie sich bitte im Vorfeld des Postversands telefonisch an die Mitarbeiter der Besuchsabteilung. Diese geben Ihnen hierzu gern nähere Auskünfte. Die Mitarbeiter der Besuchsabteilung sind wochentags in der Zeit von 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr - 15.00 Uhr unter der Rufnummer 038461-55 2332 telefonisch erreichbar.
Telefonverkehr
Gefangene können im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Telefonate führen. Eine inhaltliche Kontrolle in Form einer akustischen Überwachung ist ähnlich wie beim Schriftwechsel im Einzelfall möglich. Sie selbst können den Inhaftierten nicht erreichen.
Die Straf- und Untersuchungsgefangenen haben die Möglichkeit, ein Telefonkonto auf Guthabenbasis der Firma „Telio Communications GmbH“ in der JVA einzurichten. Bei der Eröffnung eines solchen Kontos stehen fünf Freiminuten zur Verfügung, die vorrangig zur ersten Kontaktaufnahme mit den Angehörigen dienen sollen, um z. B. die finanzielle Unterstützung zur weiteren Guthabenaufladung zu erbitten.
Dafür können nicht nur Gelder von extern auf das bei der JVA geführte Gefangenengeldkonto überwiesen werden, die der Inhaftierte dann durch die JVA auf das Telefonkonto transferieren lassen kann. Für die Angehörigen besteht auch die Möglichkeit, selbst von extern über die Internetseite der Firma Telio direkt das Guthaben auf dem Telefonkonto aufzuladen. Das spart Zeit und Arbeitsaufwand für die JVA und den Gefangenen.
Das Telefonkonto kann jederzeit aufgelöst werden und nicht verbrauchtes Restguthaben entweder auf das bei der JVA geführte Gefangenenkonto oder an einen externen Empfänger überwiesen werden.
Nähere Informationen zum Telefonsystem "Telio" finden Sie hier:
Bankverbindung und Geldmittel
Bareinzahlungen durch Angehörige / Besucher sind aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
Bitte nehmen Sie Einzahlungen im Wege der Überweisung zu folgenden Bankdaten vor:
Empfänger: Landeszentralkasse M-V
IBAN: DE26 1300 0000 0014 0015 18
BIC: MARKDEF1130
Verwendungszweck: 3601 9600 29692
Name, Vorname und Geburtsdatum des Gefangenen / Untergebrachten
Zweckgebundene Überweisungen sind nach § 60 StVollzG M-V / § 65 SVVollzG M-V nur
- für Maßnahmen der Eingliederung (z. B. Kosten der Gesundheitsfürsorge oder Kosten für Aus- und Fortbildung) sowie
- für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen (z. B. Telefonkosten, Kauf von Briefmarken und Schreibmaterialien, Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen) möglich.
Die hierfür eingezahlten Gelder dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. „Einkauf“ ist KEIN anerkannter Verwendungszweck!
Zweckgebunden eingezahltes Geld ist grundsätzlich unpfändbar. Am Tage der Entlassung aus der Haft verliert das zweckgebunden eingezahlte Geld jedoch seine Zweckbestimmung. Eventuelle Restguthaben werden dann etwaigen Gläubigern zugeführt.
Eigengeldeinzahlungen ohne Zweckbindung bzw. ohne anerkannten Einzahlungszweck unterliegen nicht dem Pfändungsschutz. Bei vorliegenden Pfändungen ist dieses Geld umgehend von der JVA Bützow an die Gläubiger zu überweisen.
Der Gefangene/Untergebrachte erhält über jede Ein- bzw. Auszahlung einen Buchungsbeleg.
Einzahlungen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen sind jederzeit - auch außerhalb der Geschäftszeiten - möglich.