Informationen für Angehörige

Es ist eine belastende Situation, wenn der Sohn, die Tochter, ein Freund, Verwandter oder Bekannter inhaftiert wird.
Wir möchten Ihnen hier erste wichtige Informationen geben, die helfen können, mit dieser neuen Situation umzugehen.

Jeder Strafgefangene hat die Möglichkeit, von Angehörigen und Freunden Besuch zu empfangen. Modalitäten und Termine können in der Besuchsabteilung der JVA Neustrelitz unter der Telefonnummer 03981 2396-301 erfragt werden.
Ebenso dürfen Untersuchungsgefangene Besuch erhalten, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung dem nicht entgegensteht. Auch hier geben Ihnen die Mitarbeiter der Besuchsabteilung gerne Auskunft.
Während des Besuches können Getränke und Genussmittel aus den im Besucherraum stehenden Automaten zum sofortigen Verzehr erworben werden.

Es ist nicht gestattet, ohne Zustimmung der Bediensteten Gegenstände zu übergeben oder anzunehmen.    

     

Geld

Bareinzahlungen sind aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Lediglich Einzahlungen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen sind - auch außerhalb der Geschäftszeiten - möglich.

In den ersten zwei Monaten der Inhaftierung können Sie an der Pforte Bargeld für den Insassen einzahlen. Die Summe darf monatlich 100 Euro nicht übersteigen. Danach ist dies nur noch per Überweisung möglich. 

Bankverbindung:                   Bundesbank Rostock 

Kontoinhaber:                        Landeszentralkasse M-V Schwerin 

Kontonummer:                      14001518

Bankleitzahl:                         130 000 00 

IBAN:                                    DE 2613 0000 0000 1400 1518

BIC:                                       MARKDEF1130 

Verwendungszweck:              KA: 3621960015322, Name des Gefangenen


Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Bei Überweisung ist darauf zu achten, dass alle Angaben auf dem Überweisungsträger gut lesbar sind.
Im Feld „Verwendungszweck“ des Überweisungsträgers muss stets zuerst das Kassenzeichen der JVA Neustrelitz - 3621960015322 - angegeben sein und erst danach der Familien- und Vorname.

      

Schriftverkehr und Telefonate

Strafgefangene können ohne Beschränkung Post empfangen und versenden. Ebenso können sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Telefonate führen.
Der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen wird auf verbotene Gegenstände überprüft. Im Einzelfall kann der Anstaltsleiter die Textkontrolle anordnen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Anstalt erforderlich ist. Der Schriftwechsel des Untersuchungsgefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht.
Auch kann Untersuchungsgefangenen gestattet werden, auf eigene Kosten Telefonate zu führen.

 

 Für Kinder:

https://www.juki-online.de

http://www.besuch-im-gefaengnis.de

http://wdrmaus.de/filme/sachgeschichten/gefaengnis.php5