Zentrale Führungsaufsichtsstelle

Die Zentrale Führungsaufsichtsstelle ist - entgegen einer im Bundesgebiet noch weit verbreiteten Praxis - in Mecklenburg-Vorpommern zuständig für sämtliche Landgerichtsbezirke. Die Leiterin und drei Sozialarbeiter/-innen nehmen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Bewährungshelfer/-innen der Sozialen Dienste und den Psycholog/-innen der Forensischen Ambulanz wahr, die ebenfalls im Landesamt angesiedelt sind.

Diese enge Verzahnung gewährleistet einen raschen und effektiven Informationsaustausch und vereinfacht die Organisation von Fallkonferenzen. Außerdem steht den weiteren betreuenden und überwachenden Institutionen (Gerichten, Sozialbehörden, Polizei, Beratungsstellen, Wohn- und Therapieeinrichtungen, etc.) ein zentraler und kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Kontakt

Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit M-V
Zentrale Führungsaufsichtsstelle und Forensische Ambulanz
Dierkower Damm 29
18146 Rostock
Telefon: 0385 / 588390-14
Telefax: 0385 / 588390-40

Fragen und Antworten zur Führungsaufsicht

Was ist Führungsaufsicht?

Die Führungsaufsicht (FA) ist eine ambulante Maßregel der Besserung und Sicherung für Straffällige mit erhöhtem Rückfallrisiko. Sie tritt insbesondere nach Vollverbüßung einer längeren Haftstrafe, nach Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder aus der Sicherungsverwahrung ein.
Ziel ist eine nachsorgende Betreuung der Betroffenen, die im Besserungs- und Sicherungsinteresse besonderer kontrollierender Begleitung und Unterstützung bedürfen.

Wann und für wie lange tritt Führungsaufsicht ein?

Grundsätzlich tritt Führungsaufsicht kraft Gesetzes in folgenden Fällen ein:

  • bei Entlassung Verurteilter nach Vollverbüßung von mindestens 2 Jahren oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr wegen einer der in § 181b StGB genannten Sexualstraftaten (§ 68f StGB)
  • bei Aussetzung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§§ 67b II, 67c, 67d II StGB)
  • im Falle einer vorzeitigen Entlassung aus der Sicherungsverwahrung oder nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Höchstfrist von 10 Jahren (§ 67d III 2 StGB)
  • wenn der Zweck der Unterbringung im Maßregelvollzug nicht erreicht werden kann (§ 67 V StGB)

Führungsaufsicht kann bei ausgewiesenen Delikten aber auch richterlich angeordnet werden (§ 68 Abs.1 StGB), wenn bereits im Strafverfahren eine besondere Rückfallgefahr festgestellt wird. Die Führungsaufsicht dauert im Regelfall 5 Jahre und kann bis auf 2 Jahre verkürzt werden. Das Gericht kann darüber hinaus in Ausnahmefällen eine unbefristete Führungsaufsicht anordnen (§ 68c StGB).

Aufgaben und Befugnisse der Führungsaufsichtsstelle...

Die Aufsichtsstelle wacht schwerpunktmäßig darüber, dass die Betroffenen die ihnen erteilten Weisungen einhalten, während die Bewährungshilfe und die Forensische Ambulanz im regelmäßigen Kontakt mit den Verurteilten die eigentliche Betreuungsarbeit leisten. Außerdem regt die FA-Stelle nach Rücksprache mit allen Beteiligten ggf. ergänzende oder konkretisierende Weisungen bei den Vollstreckungsgerichten an, ruft Fallkonferenzen ein und stellt bei Weisungsverstößen, die den Zweck der Maßregel gefährden, die für eine Verfolgung nach § 145a StGB erforderlichen Strafanträge bei der Staatsanwaltschaft.

Nach der Reform der FA im Jahre 2007 - steht der FA-Stelle ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung:

  • Ermittlungen zur Verhaltens- und Weisungskontrolle:
    • Einholung von Bewährungshilfeberichten
    • Einholung von Analysen der forensischen Ambulanz
    • Polizei- und Meldeamtsanfragen
    • Auskunfts- und Ermittlungsersuchen gem. § 463a StPO
    • Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
    • Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
    • Beantragung von Vorführungsbefehlen
    • Einberufung von Fallkonferenzen
    • Überwachung weiterer Bewährungsunterstellungen während laufender FA

  • Interventionen:
    • Strafantrag bzgl. § 145a StGB (nach Verdreifachung der Strafdrohung)
    • Anhörungstermine durch die Aufsichtsstelle (Möglichkeit polizeilicher Vorführung)
    • Anregung anderer Eingriffsmaßnahmen:
      • Krisenintervention gem. § 67h StGB für 3 (6) Monate
      • unbefristete Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 StGB)
      • Haftbefehle in anhängigen Ermittlungsverfahren
      • Widerruf gewährter Aussetzungen zur Bewährung
      • Gefährder- / Gefährdetenansprachen durch die Polizei
      • Ergänzung / Konkretisierung / Aufhebung von FA-Weisungen nach § 68b I StGB  (insbesondere Einschränkung/Verbot von Kontakten zu bestimmten Personen, Aufenthalt an bestimmten Orten, Konsum von Alkohol und Suchtmitteln, gefährlichen Gegenständen, Kfz; Meldepflichten, Vorstellung bei forensischer Ambulanz, etc.)
      • Abkürzung der FA-Dauer bei positivem Verlauf

Durch die enge Verzahnung der drei Säulen der ambulanten Straffälligenarbeit (Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe und Forensische Ambulanz) im multiprofessionellen Team ist eine intensive Unterstützung und die erforderliche nachhaltige Kontrolle der Verurteilten gewährleistet.

Kooperation mit Polizei und LKA - Das FoKuS-Konzept...

Mit dem Sicherheitskonzept Für optimierte Kontrolle und Sicherheit (FoKuS) ist bei eingetretener Führungsaufsicht im Bereich von Tötungs- und Sexualverbrechen in einer gemeinsamen Verwaltungsrichtlinie des Justiz- und des Innenministeriums die enge Zusammenarbeit von Gerichten, Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshelfer/-in, Landeskriminalamt und Polizeiinspektionen standardisiert und zusammengefasst worden. So können Informationen effektiv und schnell ausgetauscht und polizeiliche mit juristischen Instrumentarien sinnvoll ergänzt werden.

Bewährungshilfe

k-P1060606.jpg (Interner Link: weitere Informationen...)

Was versteht man unter Bewährungshilfe?

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Forensische Ambulanz

k-P1060627.jpg (Interner Link: weitere Informationen...)

Die Aufgaben der Forensischen Ambulanz

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Justizministerium

Justizministerium.jpg (Externer Link: hier klicken...)

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